Bestimmungen zu elektronischen Wertpapieren sind im Gesetz über elektronische Wertpapiere („eWpG“) festgelegt, welches am 03.06.2021 veröffentlicht wurde. Die Anforderungen zur Ausgestaltung wurden zudem durch die Verordnung über Anfordungen an elektronische Wertpapierregister („eWpRV") vom 24.10.2022 nochmals konkretisiert.
Gemäß eWpG ist ein elektronisches Wertpapier ein Wertpapier, bei welchem anstelle einer Ausstellung einer Wertpapierurkunde eine Eintragung in ein elektronisches Wertpapierregister erfolgt. Dieses elektronische Wertpapierregister kann entweder die Form eines zentralen Register oder die Form eines Kryptowertpapierregister annehmen.
Initialer Fokus des eWpG war auf Inhaberschuldverschreibungen, jedoch wurde das eWpG am 03.06.2022 durch die Verordnung über Kryptofondsanteile („KyptoFAV“) um Kryptofondsanteile erweitert.
Die aktuelle Fassung des Zukunftsfinanzierungsgesetz („ZuFinG“) sieht zudem vor, zukünftig das eWpG um Aktien zu erweitern.
Zentrale Register (§12 eWPG)
Definition Registerart:
Zentrale Register dienen der zentralen Eintragung und Publizität von Zentralregisterwertpapieren
Klassifizierung der Wertpapiere:
Zentralregisterwertpapier
Mögliche Arten von Wertpapieren:
Inhaberschuldverschreibungen, sowie zukünftig wohl Namensaktien und Inhaberaktien
Notwendige Lizenzen:
Zentralverwahrer- oder Depotbanklizenz
Handelbarkeit:
OTC, sowie Börsenhandel falls die registerführende Stelle ein Zentralverwahrer ist
Registerführende Stelle:
Zentralverwahrer oder Verwahrer
Reporting:
Interessierten Parteien ist Einsicht in das Register zu gewähren
Krytowertpapierregister (§16 eWPG)
Definition Registerart:
Ein Kryptowertpapierregister muss auf einemfälschungssicheren Aufzeichnungssystem geführt werden, in dem Daten in der Zeitfolge protokolliert und gegen unbefugte Löschung sowie nachträgliche Veränderung geschützt gespeichert werden
Klassifizierung der Wertpapiere:
Kryptowertpapier
Mögliche Arten von Wertpapieren:
Inhaberschuldverschreibungen, Kryptofondsanteile sowie zukünftig wohl Namensaktien
Notwendige Lizenzen:
Kryptowertpapierregisterführer
Handelbarkeit:
OTC
Registerführende Stelle:
Kryptowertpapierregisterführer
Reporting:
Neben Einsichtsrechten zudem Reportinganforderungen an Investoren sowie Eintragung im Bundesanzeiger
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