Die Verordnung über Kryptofondsanteile („KryptoFAV“), welche am 18.06.2022 in Kraft trat, erweitert das Gesetz zur Einführung von elektronischen Wertpapieren („eWpG“). Einer der Kernaspekte des eWpGs war es, dass dieses lediglich auf Inhaberschuldverschreibungen Anwendung fand. Mit Einführung der KryptoFAV wurde das eWpG um Kryptofondsanteile erweitert.
Durch die Änderung des § 95 KAGB im Rahmen des eWpGs wurde zwar bereits für deutsche Sondervermögen die Möglichkeit zur Begebung von Fondsanteilen in elektronischer Form geschaffen, wodurch die Notwendigkeit einer physischen Globalurkunde entfiel und die Eintragung in ein zentrales elektronisches Wertpapierregister ermöglicht wurde, jedoch war es zur Einführung des eWpGs noch nicht vorgesehen, Kryptofondsanteile, d.h. elektronische Fondsanteile, die nicht in ein zentrales Register, sondern in ein dezentrales Kryptowertpapierregister eingetragen werden, zu begeben. Dies wurde durch die Einführung der KryptoFAV nachgeholt.
Kryptofondsanteile werden nicht wie elektronische Wertpapiere oder elektronische Anteilscheine in ein zentrales Wertpapierregister eingetragen, sondern in ein Kryptowertpapierregister. § 16 Absatz 1 eWpG besagt, dass Kryptowertpapierregister auf fälschungssicheren Aufzeichnungssystemen geführt werden müssen. Hierfür eignet sich beispielsweise die Distributed-Ledger-Technology (z.B. in Form einer Blockchain).
Die KryptoFAV weicht bei den registerführenden Stellen von den Regelungen des eWpG ab. Sie legt fest, dass bei Kryptofondsanteilen lediglich die Verwahrstelle und von ihr beauftragte Unternehmen, die eine Erlaubnis zur Kryptowertpapierregisterführung verfügen, als registerführende Stelle in Frage kommen. Die Verwahrstelle muss aber sicherstellen, dass sie den gesetzlichen Verpflichtungen auch bei einer solchen Beauftragung nachkommen kann.
Keine Interaktion mit dem Zentralverwahrer bei der Abwicklung von Anteilscheingeschäften sowie bei Veräußerungen und Übertragungen von Fondsanteilen und Wegfall der Globalurkunde.
Investoren können direkt miteinander in rechtsgeschäftlichen Kontakttreten.
Deutliche Reduzierung der Valuta (T+2) zur Eigentumsrechtsabwicklung des Anteilsgeschäfts.
Ein- und Umbuchung am selben Handelstag (T+0).
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