Die Markets in Crypto Assets Regulation (auch „MiCAR“ oder „MiCA“ genannt) ist eine EU-weite Regulierung in Bezug auf Kryptowerte, welche am 20.04.2023 vom europäischen Parlament als Teil des am 24.09.2020 veröffentlichten europäischen „Digital Finance Packages“ der europäischen Kommission verabschiedet wurde.
Um Tätigkeiten unter der MiCAR erbringen zu dürfen, müssen Marktteilnehmer entweder ein Notifizierungsverfahren oder ein ordentliches Zulassungsverfahren durchlaufen. Sofern ein Mitgliedstaat es vorsieht, kann das Zulassungsverfahren auch in Form eines vereinfachten Verfahrens ablaufen.
Eine Erlaubnis unter der MiCAR berechtigt den Inhaber zum „Passporting“. Das bedeutet, dass die Dienstleistung EU-weit angeboten werden darf, sofern vom Inhaber die Voraussetzungen dafür geschaffen wurden.
Die MiCAR verfolgt insbesondere die folgenden Ziele:
1. Gewährleistung der Rechtssicherheit durch Schaffung eines soliden Rechtsrahmens für Kryptowerte;
2. Unterstützung von Innovation und fairem Wettbewerb, um die Entwicklung von Kryptowerten durch die Schaffung eines sicheren und verhältnismäßigen Rahmens zu fördern;
3. Schutz von Verbrauchern, Anlegern und Marktintegrität unter Berücksichtigung der mit Kryptowerten verbundenen Risiken;
4. Gewährleistung der Finanzstabilität unter Einbeziehung von Schutzmaßnahmen zur Bewältigung potenzieller Risiken.
Die MiCAR ist einschlägig für Emittenten von Kryptowerten sowie für sogenannte Unternehmen, welche Dienstleistungen in Bezug auf Kryptowerten für Kunden wahrnehmen. Derartige Dienstleister werden gemäß der MiCAR als „Crypto Asset Service Provider“ bzw. „CASPs“ bezeichnet und umfassen die folgenden Unternehmen:
1. Kryptoverwahrer;
2. Betreiber von Handelsplattformen;
3. Unternehmen, die den Tausch von FIAT gegen Kryptowerte oder den Tausch zwischen verschiedenen Kryptowerten vornehmen;
4. Unternehmen, die Aufträge für Kunden ausführen (z.B. Finanzkommissionsgeschäft);
5. Unternehmen, die die Platzierung von Kryptowerten durchführen;
6. Unternehmen, die Aufträge für Kunden entgegennehmen und übermitteln (z.B. Anlagevermittler);
7. Anlageberater;
8. Portfolioverwalter;
9. Unternehmen, welche Transfers von Kryptowerten für Kunden durchführen.
Die MiCAR unterscheidet die folgenden Arten an Kryptowerten:
E-Geld-Token:
Kryptowerte, deren Wert sich von einer einzigen offiziellen Währung ableitet.
Wertreferenzierte Token:
Kryptowerte, die keine E-Geld-Token sind und die zum Ziel haben, einen stabilen Wert durch Bezugnahme auf einen anderen Wert oder ein Recht oder eine Kombination davon, einschließlich einer oder mehrerer offiziellen Währungen, beizubehalten.
Utility-Token:
Kryptowerte, die als Mittel zur Gewährung des digitalen Zugangs zu Gütern und Dienstleistungen konzipiert sind, die ausschließlich von ihren jeweiligen Emittenten bereitgestellt werden.
Token, die als andere Kryptowerte klassifiziert sind:
Token, die nicht als wertreferenzierte Token oder E-Geld-Token eingestuft sind.
Die auf europäischer Ebene geltende MiCAR bietet gegenüber den bestehenden deutschen Regulierungen einen erweiterten Geltungsbereich. Die frühzeitige Orientierung und Identifizierung der relevanten regulatorischen Vorgaben vor dem Hintergrund des eigenen Geschäftsmodells ist für die Marktteilnehmer daher unerlässlich.
Unternehmen, welche unter die MiCAR fallen, müssen in Abhängigkeit der Ausgestaltung der Tätigkeiten die Anforderungen zu folgenden Bereichen erfüllen:
1. Rechtsform und Firmensitz;
2. Zulassungspflicht der Aufsicht;
3. Verbraucherschutzvorschriften;
4. Anforderungen an Asset-Reserven;
5. Organisatorische Kontrollen (z. B. Compliance, Interessenskonflikte, Beschwerdemanagement, Dienstleistersteuerung, etc.)
6. Eigenkapitalanforderungen;
7. Anforderungen an Management und Inhaber;
8. Erstellung von Whitepaper;
9. Transparenz- und Offenlegungspflichten;
10. Maßnahmen zur Verhinderung von Marktmissbrauch und Insiderhandel.
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