Durch das Gesetz zur Einführung von elektronischen Wertpapieren („eWpG“) wurde die Kryptowertpapierregisterführung als neue Finanzdienstleistung in das KWG aufgenommen. Unternehmen, die diese Dienstleistung erbringen wollen, benötigen seit Inkrafttreten des eWpGs eine Erlaubnis der BaFin. Wir unterstützen Sie beim Eintritt in die Kryptowertpapierregisterführung und das eWpG.
Kryptowertpapierregisterführer sind, wie der Name schon sagt, verantwortlich für die Registerführung von Kryptowertpapieren gemäß § 16 des eWpGs. Hierbei muss sichergestellt werden, dass das Kryptowertpapierregister auf einem fälschungssicheren Aufzeichnungssystem (z.B. einer Blockchain) geführt wird, in dem Daten in der Zeitfolge protokolliert und gegen unbefugte Löschung sowie nachträgliche Veränderung geschützt gespeichert werden. Das Kryptowertpapierregister ersetzt die papierhafte Urkunde im traditionellen Bereich.
Neben der Kryptowertpapierregisterführung ermöglicht das eWpG zudem die Emission von elektronischen Wertpapieren mit Hilfe einer zentralen Registerführung.
Kryptowertpapiere sind eine Form der elektronischen Wertpapiere, welche in ein Kryptowertpapierregister eingetragen werden. Als Alternative zur herkömmlichen Verbriefung durch eine physische Urkunde können Inhaberschuldverschreibungen und Kryptofondsanteile per Eintragung in ein Kryptowertpapierregister begeben werden. Der Referenzentwurf des Zukunftsfinanzierungsgesetzes sieht zudem vor, zukünftig Aktien in Form von Kryptowertpapieren zuzulassen.
Vor der Einführung von Kryptowertpapieren, gab es bereits eine andere Form von tokenisierten Wertpapieren – sogenannte Security Token. Ein Security Token (auch SecurityToken sui generis genannt) ist ein Token, welcher als Wertpapier gemäß MiFID II gilt. Der entscheidende Unterschied zwischen Kryptowertpapieren und SecurityToken ist die erhöhte Sicherheit. Security Token gelten nur regulatorisch als Wertpapier; Kryptowertpapiere sind auch aus dem zivilrechtlichen Standpunkt als Wertpapier zu sehen. Hierdurch ergibt sich der sogenannte „Gutglaubensschutz“, welchen Security Token nicht bieten. Erwirbt ein Anleger ein Kryptowertpapier von einem unberechtigten Verkäufer, kann der Erwerber trotzdem der neue rechtmäßige Inhaber des Kryprowertpapiers werden, solange er keine Kenntnis von der fehlenden Berechtigung des Verkäufers hatte. Diese Eigenschaft ermöglicht eine verlässlichere Übertragung.
Keine Interaktion mit dem Zentralverwahrer bei der Abwicklung von Wertpapieren und Wegfall der physischen Globalurkunde.
Investoren können direkt miteinander in rechtsgeschäftlichen Kontakttreten.
Kryptowertpapiere ermöglichen eine 24/7 Handelbarkeit und sind nicht an Arbeitszeiten von Intermediären gebunden.
Ein- und Umbuchung am selben Handelstag (T+0).
Gemäß dem eWpG benötigt der Verwahrer von Kryptowertpapieren eine Erlaubnis zum Betrieb des Depotgeschäfts. Für die Sicherung der privaten kryptografischen Schlüssel der Kryptowertpapiere, bedarf eine einer Erlaubnis zum Betrieb des Kryptoverwahrgeschäfts, sofern die Dienstleistung für andere vorgenommen wird und nicht gleichzeitig die Verwahrung der Kryptowertpapiere selbst übernommen wird.
Werden im Rahmen des Depotgeschäfts neben den Kryptowertpapieren auch dazugehörige kryptografische Schlüssel gesichert, bedarf es keiner gesonderten Erlaubnis für die Sicherung dieser kryptografischen Schlüssel. Jedoch sind die entsprechenden anderen technischen Risiken, die sich aus dieser Tätigkeit ergeben, zu berücksichtigen und entsprechende Sicherheitsvorkehrungen einzurichten.
FinPlanet ist Ihr One-Stop-Shop für das Thema und Kryptowertpapiere und eWpG!
Wir unterstützen Sie vollumfänglich von einer Ersteinschätzung bis zu potenziellen Erlaubnisverfahren. Dabei umfasst unsere Beratung insbesondere die folgenden Leistungen: