In ein zentrales Wertpapierregister werden Zentralregisterwertpapiere eingetragen. An die Stelle der bisher gebräuchlichen physischen Globalurkunde tritt ein Eintrag der Emission in eine Datenbank. Transaktionen werden nicht etwa in der Globalurkunde bzw. in dem elektronischen Register abgebildet, sondern durch elektronische Buchungen auf Depotkonten. Beide Begebungsformen führen deshalb zu vergleichbaren Abwicklungsstrukturen, so dass sich in der Wertpapierhandelspraxis nur wenig ändern wird. Durch das eWpG wird fingiert, dass elektronische Wertpapiere als Sachen im Sinne des § 90 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) gelten. Somit richtet sich die Übertragung elektronischer Wertpapiere weiterhin grundsätzlich nach den sachenrechtlichen Vorschriften des BGB. Zentrale Register können von einer Wertpapiersammelbank (andere Bezeichnung: Zentralverwahrer) oder, bei ausdrücklicher Ermächtigung durch den Emittenten, von einem Verwahrer (andere Bezeichnung: Depotbank) geführt werden. Werden Zentralregisterwertpapiere auf den Namen einer Wertpapiersammelbank in ein von dieser geführtes zentrales Register eingetragen, werden sie nach § 12 Absatz 3 eWpG automatisch in deren Effektengiro einbezogen. Damit sind die Voraussetzungen des Artikel 3 der europäischen Zentralverwahrerverordnung (Central Securities Depositories Regulation – CSDR) für einen Börsenhandel geschaffen. Zentralregisterwertpapiere, die nicht in das Effektengiro eines Zentralverwahrers einbezogen sind, sind vom Handel an einem Handelsplatz im Sinne der Finanzmarktrichtlinie MiFID ausgeschlossen. Regulierte Märkte, multilaterale Handelssysteme (Multilateral Trading Facilities – MTF) und organisierte Handelssysteme (Organised Trading Facilities – OTF) kommen deshalb nicht als Handelsplatz in Betracht. (Vgl. Bafin Veröffentlichung von 15.07.2021)