Das Kryptoverwahrgeschäft (auch „Kryptoverwahrung“ genannt) ist eine Finanzdienstleistung nach KWG, die sich auf Kryptowerte und Kryptowertpapiere bezieht. Sie umfasst die Verwahrung, Verwaltung und Sicherung von Kryptowerten und privaten kryptografischen Schlüsseln für andere. Die BaFin unterscheidet hier zwischen diesen beiden Tatbestandsalternativen.
Das Kryptoverwahrgeschäft wird nach §1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 KWG definiert als: „die Verwahrung, die Verwaltung und die Sicherung von Kryptowerten oder privaten kryptografischen Schlüsseln, die dazu dienen, Kryptowerte für andere zu halten, zu speichern oder darüber zu verfügen, sowie die Sicherung von privaten kryptografischen Schlüsseln, die dazu dienen, Kryptowertpapiere für andere nach§ 4 Absatz 3 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere zu halten, zu speichern oder darüber zu verfügen (Kryptoverwahrgeschäft)“.
Wer in Deutschland gewerbsmäßig oder in einemkaufmännischen Umfang das Kryptoverwahrgeschäft erbringen will, benötigt noch vor der Aufnahme der Geschäftstätigkeit nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG eine schriftliche Erlaubnis der BaFin. Hierfür ist ein entsprechender Erlaubnisantrag zu stellen.
Das Kryptoverwahrgeschäft unterscheidet zwischen zwei Tatbestandsalternativen. Die erste Tatbestandsalternative beschreibt das Kryptoverwahrgeschäft in Bezug zu Kryptowerten. In dieser betreibt das Kryptoverwahrgeschäft, wer
1) Kryptowerte oder private kryptografische Schlüssel, die dazu dienen Kryptowerte zu halten, zu speichern oder darüber zu verfügen,
2) verwahrt, verwaltet oder sichert,
3) für andere.
Somit unterscheidet das Kryptoverwahrgeschäfts zwischen den Leistungen „Verwahrung“, „Verwalten“ und „Sicherung“. Selbst beim Ausüben der Tätigkeit von nur einer der drei Leistungen bedarf es bereits einer Lizenz, sofern die Tätigkeit für „andere“ nicht für sich selbst vorgenommen wird. Die BaFin definiert die Leistungen wie folgt:
Verwahren
„Verwahrung bedeutet die Inobhutnahme der Kryptowerte als Dienstleistung für Dritte. Erfasst sind damit vor allem Dienstleister, die Kryptowerte ihrer Kunden in einem Sammelbestand aufbewahren, ohne dass die Kunden selbst Kenntnis von den dabei verwendeten kryptografischen Schlüsseln haben.“
Verwalten
„Verwalten ist im weitesten Sinne die laufende Wahrnehmung der Rechte aus dem Kryptowert.“
Sichern
„Unter Sicherung ist sowohl die als Dienstleistung erbrachte digitale Speicherung der privaten kryptografischen Schlüssel Dritter, als auch die Aufbewahrung physischer Datenträger (z. B. ein USB-Stick oder ein Blatt Papier), auf denen solche Schlüssel gespeichert sind, zu verstehen.“
Die zweite Tatbestandsalternative beschreibt das Kryptoverwahrgeschäft in Bezug zu Kryptowertpapieren. In dieser betreibt das Kryptoverwahrgeschäft, wer
1) private kryptografische Schlüssel, die dazu dienen, Kryptowertpapiere für andere nach § 4 Abs. 3 eWpG zu halten, zu speichern oder darüber zu verfügen,
2) sichert.
Die Dienstleistung der Kryptoverwahrung lässt sich ebenfalls auf europäischer Ebene in der „Markets in Crypto Assets Verordnung“ (MiCAR) wiederfinden. Die Rechte und Anforderungen des Erlaubnistatbestands unter MiCAR und KWG sind sich sehr ähnlich, es gibt jedoch vereinzelte Abweichungen. Beispielsweise Stellt MiCAR an Kryptoverwahrer die harte Anforderung, alle eigenen Werte von den Werten der Kunden getrennt zu verwahren. Diese Anforderung gibt es nach KWG so explizit nicht. Zudem unterscheiden sich die Tatbestände aufgrund ihrer zugrunde liegenden Definition von Kryptowerten. Die MiCAR unterscheidet bei Kryptowerten zwischen E-Geld Token, wertreferenzierende Token, Utility Token sowie andersartige Token, schließt jedoch Token aus, welche als Wertpapier gemäß MiFID II anzusehen sind. Hierunter fallen beispielsweise Security Token sui generis, welche jedoch ebenfalls unter die Definition von Kryptowerten gemäß des KWGs fallen.
Wer in Deutschland die Dienstleistung des Kryptoverwahrgeschäfts betreiben will, hat die Anforderungen an den Betrieb eines erlaubnispflichtigen Geschäfts nach KWG zu erfüllen. Das bedeutet, dass der Kryptoverwahrer insbesondere die Anforderungen der MaRisk („Mindestanforderungen an das Risikomanagement“) sowie BAIT („Bankaufsichtliche Anforderungen an die IT“) einzuhalten hat. Aufgrund der Natur des Geschäftsfelds legt die Aufsicht insbesondere ein hohes Augenmerk auf IT und IT-Sicherheit, Geldwäscheprävention und genereller fachlicher Eignung.
Im Oktober 2023 veröffentlichte das Bundesministerium der Finanzen einen Referentenentwurf des FinmadiG. Dieses dient zur nationalen Umsetzung verschiedener EU-weiten Regelungen inklusive der MiCAR. Das FinmadiG sieht unter anderem vor, bestehende Tatbestände – inklusive dem Kryptoverwahrgeschäft – anzupassen. So soll zukünftig der Begriff „kryptografisches Instrument“ eingeführt werden und zwischen dem Kryptoverwahrgeschäft gemäß MiCAR und dem „qualifizierten Kryptoverwahrgeschäft“ gemäß KWG unterschieden werden. Letztes soll wie folgt definiert werden:
„Verwahrung, Verwaltung und Sicherung kryptografischer Instrumente oder die Sicherung privater kryptografischer Schlüssel für andere, die dazu dienen, kryptografische Instrumente, Kryptowertpapiere im Sinne des § 4 Absatz 3 eWpG oder Kryptofondsanteile im Sinne des § 1 Satz 2 KryptoFAV, zu speichern oder darüber zu verfügen“.
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