KWG, WpIG, MaRisk, BAIT sowie weitere Gesetze und Regulierungen

Wer in Deutschland Finanzdienstleistungen anbieten will, bedarf einer Erlaubnis der BaFin. In Abhängigkeit der Ausgestaltung der Dienstleistung unterliegt diese verschiedenen Arten von Gesetzen oder Regulierungen, sodass Marktteilnehmer verschiedene Anforderungen vor Erlaubniserhalt und während des laufenden Geschäfts erfüllen müssen.

Unsere Expertisen decken u.A. die Bereiche Markets in Crypto Assets (MiCAR), das DLT Pilot Regime, die Kryptoverwahrung und die Krypotwertpapierregisterführung ab.

Welche Arten von Gesetzen gibt es?

In Deutschland finden unter anderem die folgenden Gesetze und Regulierungen Anwendung

Gesetz / Regulierung

Beschreibung

Aktiengesetz („AktG“)
Das deutsche Aktiengesetz regelt die Errichtung, die Verfassung, Rechnungslegung, Hauptversammlungen und Liquidation von Aktiengesellschaften sowie von Kommanditgesellschaften auf Aktien.
Anzeigenverordnung („AnzV“)
Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Kreditwesengesetz.
Bankaufsichtliche Anforderungen an die IT („BAIT“)
Anforderungen an Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute in Bezug auf die IT.
Börsengesetz („BörsG“)
Gesetz zur Regelung des geschäftlichen Verkehrs an der Börse. Das Gesetz gilt sowohl für Wertpapier- als auch Warenbörsen.
CRD-IV-Umsetzungsgesetz
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Anpassung des Aufsichtsrechts an die Verordnung (EU)Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen.
Depotgesetz („DepotG“)
Das Depotgesetz regelt die Verwahrung und die Anschaffung von Wertpapieren.
Einlagensicherungsgesetz („EinSiG“)
Das deutsche Einlagensicherungsgesetz regelt die Mindestanforderungen an die Einlagensicherung deutscher Kreditinstitute.
Geldwäschegesetz („GwG“)
Das Geldwäschegesetz legt bestimmten Unternehmen und Personen besondere Pflichten auf, um Geschäfte mit kriminellem Hintergrund zu verhindern und zu deren Aufdeckung beitragen. Es richtet sich nicht nur an Unternehmen aus dem Finanzsektor sondern auch an Unternehmen außerhalb des Finanzsektors.
Gesetz über elektronische Wertpapiere („eWpG“)
Das Gesetz über elektronische Wertpapiere vom 3. Juni 2021 ist ein deutsches Bundesgesetz, das im Wertpapierrecht den Wertpapierhandel mit elektronischen Wertpapieren regelt. Das eWpG durch die Einführung der Verordnung über Kryptofondsanteile (KryptoFAV) um Kryptofondsanteile erweitert.
Kapitalanlagegesetzbuch („KAGB“)
Das Kapitalanlagegesetzbuch gibt den rechtlichen Rahmen für Investmentfonds vor.
Kapitalverwaltungsaufsichtlichen Anforderungen an die IT („KAIT“)
Anforderungen an Kapitalverwaltungsgesellschaften in Bezug auf die IT (Pendant zur BAIT für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute).
Kreditwesengesetz („KWG“)
Das KWG gilt für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute. Es schreibt Anforderungen vor, um insbesondere die Sicherung und Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Kreditwirtschaft sowie der Schutz der Gläubiger von Kreditinstituten sicherzustellen.
Mindestanforderungen an das Risikomanagement („MaRisk“)
Anforderungen der BaFin in Form eines Rundschreibens für die Ausgestaltung des Risikomanagements in deutschen Kreditinstituten
OGAW-V-Umsetzungsgesetz
Am 18.März 2016 ist das OGAW-V-Umsetzungsgesetz in Kraft getreten. Es setzt zum einen die Vorgaben der europäischen OGAW-V-Richtlinie1 in Deutschland um, der fünften Richtlinie über Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW). Zum anderen bringt das OGAW-V-Umsetzungsgesetz Änderungen mit sich, die sich nicht auf die oben genannte Richtlinie beziehen. Dazu gehören zum Beispiel die Regeln zur Darlehensvergabe durch alternative Investmentfonds (AIF).
Pfandbriefgesetz („PfandBG“)
Das Pfandbriefgesetz ist ein deutsches Gesetz, das die rechtlichen Grundlagen der Emission von Pfandbriefen regelt.
Vermögensanlagengesetz („VermAnlG“)
Das Vermögensanlagengesetz ist auf Vermögensanlagen anzuwenden, die in Deutschlandöffentlich angeboten werden. Es begründet für einen Großteil der Vermögensanlagen eine Pflicht zur Veröffentlichung eines Emissionsprospektes.
Wertpapierhandelsgesetz („WpHG“)
Das Wertpapierhandelsgesetz reguliert in Deutschland den Wertpapierhandel. Es dient insbesondere der Kontrolle von Dienstleistungsunternehmen, die Wertpapiere handeln, sowie Finanztermingeschäften, und auch dem Schutz des Kunden.
Wertpapierinstitutsgesetz („WpIG“)
Das Wertpapierinstitutsgesetz dient als Gesetz zur Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten.
Wertpapierprospektgesetz („WpPG“)
Das Wertpapierprospektgesetz vereinheitlicht gemäß den europäischen Vorgaben das Regelwerk für Prospekte, die für das öffentliche Angebot von Wertpapieren veröffentlicht werden und Prospekte im Zusammenhang mit der Zulassung zum regulierten Markt.
Zahlungsdiensteaufsichtliche Anforderungen an die IT von Zahlungs- und E-Geld-Instituten („ZAIT“)
Anforderungen an Zahlungs-und E-Geld-Instituten in Bezug auf die IT (Pendant zur BAIT für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute).
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz („ZAG“)
Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz regelt die Beaufsichtigung von Zahlungsdienstleistern sowie E-Geld-Instituten
ZAG-Instituts-Eigenmittelverordnung („ZIEV“)
Verordnung über die angemessene Eigenmittelausstattung und die erforderliche Absicherung für den Haftungsfall von Instituten nach dem ZAG.


Neben den deutschen Gesetzen und Regulierungen können zudem u. A. die folgenden europäische Vorschriften Anwendung finden:

Gesetz / Regulierung

Beschreibung

DLT Pilot Regime („DLTR“)
Europäische Pilotregelung für den Betrieb von Marktinfrastrukturen auf Basis der Distributed-Ledger-Technologie.
EU-Prospektverordnung („EU-Prospekt-VO“)
Verordnung, welche die Anforderungen an Wertpapierprospekten bei öffentlichem Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt regelt.
Kapitaladäquanzverordnung („CRR“)
Verordnung, die insbesondere die quantitativen Anforderungen an Banken, wie die Regelungen zur angemessenen Eigenkapitalausstattung, zu Großkreditgrenzen und Liquiditätsausstattung vorgibt.
Marktinfrastrukturverordnung („EMIR“)
Verordnung zur Regelung des außerbörslichen Handels mit Derivaten.
Marktmissbrauchsverordnung („MAR“)
Verordnung, die insbesondere Anforderungen zur Bekämpfung von Insiderhandel und Marktmissbrauch auferlegt.
Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente („MIFID II“)
Richtlinie zur Harmonisierung von Investments und Wertpapierdienstleistungen innerhalb der EU.
Schwarmfinanzierungsverordnung („SF-VO“)
Verordnung, welche die Anforderungen in Bezug auf Schwarmfinanzierungen definiert.
Verordnung über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor („DORA“)
Europäische Verordnung, welche Anforderungen an die IT bzw. IT-Sicherheit von Finanzmarktteilnehmern festlegt.
Verordnung über Märkte für Finanzinstrumente („MIFIR“)
Verordnung zur Regulierung der Handelssysteme am Finanzmarkt.
Verordnung über Märkte für Kryptowerte („MiCAR“)
Europäische Regulierung, welche den Umgang mit Kryptowerten regelt.
Verordnung über Wertpapierzentralverwahrer („CSDR“)
Verordnung zur Regelung der Anforderungen an Wertpapierzentralverwahrer.

Welche Erlaubnistatbestände gibt es?

Erlaubnis

Tatbestand

Abschlussvermittlung
(§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 2 KWG; § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 WpIG)
Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im fremden Namen für fremde Rechnung.
Anlageberatung
(§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 2 KWG; § 2Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 WpIG)
Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beziehen, sofern die Empfehlung auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt oder als für ihn geeignet dargestellt wird und nicht ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt gegeben wird.
Anlagevermittlung
(§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 KWG; § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 WpIG)
Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten.
Anlageverwaltung
(§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 1 KWG)
Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten außerhalb der Verwaltung eines Investmentvermögens im Sinne des § 1 Absatz 1 KWG für eine Gemeinschaft von Anlegern, die natürliche Personen sind, mit Entscheidungsspielraum bei der Auswahl der Finanzinstrumente, sofern dies ein Schwerpunkt des angebotenen Produktes ist und zu dem Zweck erfolgt, dass diese Anleger an der Wertentwicklung der erworbenen Finanzinstrumente teilnehmen.
Betrieb eines multilateralen Handelssystems
(§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1b KWG; § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 WpIG)
Betrieb eines multilateralen Systems, das die Interessen einer Vielzahl von Personen am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems und nachfestgelegten Bestimmungen in einer Weise zusammenbringt, die zu einem Vertrag über den Kauf dieser Finanzinstrumente führt.
Betrieb eines organisierten Handelssystems
(§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1d KWG; § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 WpIG)
Betrieb eines multilateralen Systems, bei dem es sich nicht um einen organisierten Markt oder ein multilaterales Handelssystem handelt und das die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Schuldverschreibungen, strukturierten Finanzprodukten, Emissionszertifikaten oder Derivaten innerhalb des Systems auf eine Weise zusammenführt, die zu einem Vertrag über den Kauf dieser Finanzinstrumente führt.
Depotgeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 KWG; § 2 Abs. 3 Nr. 1 WpIG)
Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren für andere.
Diskontgeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KWG)
Ankauf von Wechseln und Schecks.
Drittstaateneinlagenvermittlung
(§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 5 KWG; § 2 Abs. 4 Nr. 2 WpIG)
Vermittlung von Einlagengeschäften mit Unternehmen mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums.
Eigengeschäft
(§ 1 Abs. 1a Satz 3 KWG; § 15 Abs. 3 oder Abs. 4 WpIG)
Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung, die nicht Eigenhandel im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 ist.
Eigenhandel
(§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4 a bis d KWG; § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 WpIG)
a) Kontinuierliches Anbieten des An- und Verkaufs von Finanzinstrumenten zu selbst gestellten Preisen für eigene Rechnung unter Einsatz des eigenen Kapitals; oder
b) Systematische Internalisierung; oder
c) Anschaffen oder Veräußern von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung als Dienstleistung für andere; oder
d) Hochfrequenzhandel
Eingeschränktes Verwahrgeschäft
(§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 12 KWG; § 2 Abs. 3 Nr. 4 WpIG)
Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren ausschließlich für alternative Investmentfonds (AIF) im Sinne des § 1 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs.
Einlagengeschäft
(§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG)
Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums, sofern der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft wird, ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen vergütet werden.
Emissionsgeschäft
(§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 KWG; § 2Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 WpIG)
Übernahme von Finanzinstrumenten für eigenes Risiko zur Platzierung oder die Übernahme gleichwertiger Garantien.
Factoring
(§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 9 KWG)
Laufender Ankauf von Forderungen auf der Grundlage von Rahmenverträgen mit oder ohne Rückgriff.
Finanzierungsleasing
(§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 10 KWG)
Abschluss von Finanzierungsleasingverträgen als Leasinggeber und die Verwaltung von Objektgesellschaften im Sinne des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 17 außerhalb der Verwaltung eines Investmentvermögens im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs.
Finanzkommissionsgeschäft
(§ 1Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG; § 2 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 WpIG)
Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im eigenen Namen für fremde Rechnung.
Finanzportfolioverwaltung
(§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG; § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 WpIG)
Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum.
Garantiegeschäft
(§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 KWG)
Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen für andere.
Kreditgeschäft
(§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG)
Gewährung von Gelddarlehen und Akzeptkrediten.
Kryptoverwahrgeschäft
(§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 KWG)
Verwahrung, die Verwaltung und die Sicherung von Kryptowerten oder privaten kryptografischen Schlüsseln, die dazu dienen, Kryptowerte für andere zu halten, zu speichern oder darüber zu verfügen, sowie die Sicherung von privaten kryptografischen Schlüsseln, die dazu dienen, Kryptowertpapiere für andere nach§ 4 Absatz 3 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere zu halten, zu speichern oder darüber zu verfügen.
Kryptowertpapierregisterführung
(§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 8 KWG)
Führung eines Kryptowertpapierregisters nach § 16 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere.
Pfandbriefgeschäft
(§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a KWG)
Betrieb der in § 1 Abs. 1 Satz 2 des Pfandbriefgesetzes bezeichneten Geschäfte.
Platzierungsgeschäft
(§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1c KWG; § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 WpIG)
Platzieren von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung.
Scheckeinzugsgeschäft / Wechseleinzugsgeschäft / Reisescheckgeschäft
(§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 KWG)
Durchführung des bargeldlosen Scheckeinzugs (Scheckeinzugsgeschäft), des Wechseleinzugs (Wechseleinzugsgeschäft) und die Ausgabe von Reiseschecks (Reisescheckgeschäft).
Sortengeschäft
(§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 7 KWG)
Handel mit Sorten (Ausländisches Geld in Form von Banknoten und Münzen).

Welche allgemeinen Anforderungen müssen erfüllt werden?

In Abhängigkeit der erlaubnispflichtigen Tätigkeit müssen die Unternehmen verschiedene Anforderungen erfüllen. Diese umfassen insbesondere:
1. Zulassung der Aufsicht nach Genehmigung eines offiziellen Erlaubnisantrags;
2. Anforderungen an die Rechtsform oder den Firmensitz;
3. Anforderungen an die Firmeninhaber;
4. Anforderungen an die Geschäftsleitung;
5. Eigenkapitalanforderungen;
6. Anforderungen an die Aufbau- und Ablauforganisation insbesondere
a) Organisationsstruktur und -ausstattung;
b) Prozessuale Anforderungen;
c) Risikomanagement und interne Kontrollsysteme;
d) IT;
e) Auslagerungsmanagement;
f) Geldwäsche;
g) Compliance;
h) Notfallmanagement;
i) Meldewesen;
j) Revision.

Welche speziellen Anforderungen an die IT gibt es?

In Abhängigkeit der erlaubnispflichtigen Tätigkeit müssen die Unternehmen zudem insbesondere festgelegte Anforderungen an den Umgang mit IT erfüllen. Diese umfassen insbesondere:
1. Anforderungen an eine IT-Strategie;
2. Anforderungen an die IT-Governance;
3. Anforderungen an das Informationsrisikomanagement;
4. Anforderungen an das Informationssicherheitsmanagement;
5. Anforderungen an die operative Informationssicherheit;
6. Anforderungen an das Identitäts- und Rechtemanagement;
7. Anforderungen an die Durchführung von IT-Projekten;
8. Anforderungen an den Umgang mit Eigenentwicklungen;
9. Anforderungen an den IT-Betrieb;
10. Anforderungen an den Umgang mit IT-Auslagerungen und den Bezug von IT-Dienstleistungen;
11. Anforderungen an das IT-Notfallmanagement.

Unsere Beratung in den Bereichen MiCAR, DLT Pilot Regime, Kryptoverwahrung, Kryptowertpapierregisterführung und in vielen weiteren Bereichen.

Wie unterstützen wir Sie?

FinPlanet ist Ihr One-Stop-Shop für das Thema Regulatorik und beim Eintritt in neue Geschäftsmodelle!
Wir unterstützen Sie vollumfänglich von einer Ersteinschätzung bis zu potenziellen Erlaubnisverfahren und der Integration in die Aufbau- und Ablauforganisation. Dabei umfasst unsere Beratung insbesondere die folgenden Leistungen:

  • Durchführung von Workshops;
  • Unterstützung bei Erlaubnisanträgen;
  • Durchführung von Gap-Analysen hinsichtlich Regulatory Compliance;
  • Unterstützung bei der Herstellung von Regulatory Compliance in Bezug auf MaRisk, BAIT, ZAIT und anderen regulatorische Anforderungen;
  • Unterstützung bei der Integration des Geschäftsmodells in Ihre Aufbau- und Ablauforganisation;
  • Prüfung und Optimierung Ihrer internen Prozesse hinsichtlich Anforderungen;
  • Begleitung bei Neu-Produkt-Prozessen gemäß MaRisk AT 8.1 („NPP“);
  • Anpassungen Ihrer schriftlich fixierten Ordnungen und Richtlinien;
  • Unterstützung bei der Dienstleisterselektion;
  • Übernahme des Projektmanagements;
  • Und viele Weitere...
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