Abschlussvermittlung
(§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 2 KWG; § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 WpIG)
Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im fremden Namen für fremde Rechnung.
Anlageberatung
(§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 2 KWG; § 2Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 WpIG)
Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beziehen, sofern die Empfehlung auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt oder als für ihn geeignet dargestellt wird und nicht ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt gegeben wird.
Anlagevermittlung
(§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 KWG; § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 WpIG)
Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten.
Anlageverwaltung
(§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 1 KWG)
Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten außerhalb der Verwaltung eines Investmentvermögens im Sinne des § 1 Absatz 1 KWG für eine Gemeinschaft von Anlegern, die natürliche Personen sind, mit Entscheidungsspielraum bei der Auswahl der Finanzinstrumente, sofern dies ein Schwerpunkt des angebotenen Produktes ist und zu dem Zweck erfolgt, dass diese Anleger an der Wertentwicklung der erworbenen Finanzinstrumente teilnehmen.
Betrieb eines multilateralen Handelssystems
(§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1b KWG; § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 WpIG)
Betrieb eines multilateralen Systems, das die Interessen einer Vielzahl von Personen am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems und nachfestgelegten Bestimmungen in einer Weise zusammenbringt, die zu einem Vertrag über den Kauf dieser Finanzinstrumente führt.
Betrieb eines organisierten Handelssystems
(§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1d KWG; § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 WpIG)
Betrieb eines multilateralen Systems, bei dem es sich nicht um einen organisierten Markt oder ein multilaterales Handelssystem handelt und das die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Schuldverschreibungen, strukturierten Finanzprodukten, Emissionszertifikaten oder Derivaten innerhalb des Systems auf eine Weise zusammenführt, die zu einem Vertrag über den Kauf dieser Finanzinstrumente führt.
Depotgeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 KWG; § 2 Abs. 3 Nr. 1 WpIG)
Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren für andere.
Diskontgeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KWG)
Ankauf von Wechseln und Schecks.
Drittstaateneinlagenvermittlung
(§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 5 KWG; § 2 Abs. 4 Nr. 2 WpIG)
Vermittlung von Einlagengeschäften mit Unternehmen mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums.
Eigengeschäft
(§ 1 Abs. 1a Satz 3 KWG; § 15 Abs. 3 oder Abs. 4 WpIG)
Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung, die nicht Eigenhandel im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 ist.
Eigenhandel
(§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4 a bis d KWG; § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 WpIG)
a) Kontinuierliches Anbieten des An- und Verkaufs von Finanzinstrumenten zu selbst gestellten Preisen für eigene Rechnung unter Einsatz des eigenen Kapitals; oder
b) Systematische Internalisierung; oder
c) Anschaffen oder Veräußern von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung als Dienstleistung für andere; oder
d) Hochfrequenzhandel
Eingeschränktes Verwahrgeschäft
(§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 12 KWG; § 2 Abs. 3 Nr. 4 WpIG)
Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren ausschließlich für alternative Investmentfonds (AIF) im Sinne des § 1 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs.
Einlagengeschäft
(§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG)
Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums, sofern der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft wird, ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen vergütet werden.
Emissionsgeschäft
(§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 KWG; § 2Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 WpIG)
Übernahme von Finanzinstrumenten für eigenes Risiko zur Platzierung oder die Übernahme gleichwertiger Garantien.
Factoring
(§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 9 KWG)
Laufender Ankauf von Forderungen auf der Grundlage von Rahmenverträgen mit oder ohne Rückgriff.
Finanzierungsleasing
(§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 10 KWG)
Abschluss von Finanzierungsleasingverträgen als Leasinggeber und die Verwaltung von Objektgesellschaften im Sinne des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 17 außerhalb der Verwaltung eines Investmentvermögens im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs.
Finanzkommissionsgeschäft
(§ 1Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG; § 2 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 WpIG)
Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im eigenen Namen für fremde Rechnung.
Finanzportfolioverwaltung
(§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG; § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 WpIG)
Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum.
Garantiegeschäft
(§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 KWG)
Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen für andere.
Kreditgeschäft
(§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG)
Gewährung von Gelddarlehen und Akzeptkrediten.
Kryptoverwahrgeschäft
(§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 KWG)
Verwahrung, die Verwaltung und die Sicherung von Kryptowerten oder privaten kryptografischen Schlüsseln, die dazu dienen, Kryptowerte für andere zu halten, zu speichern oder darüber zu verfügen, sowie die Sicherung von privaten kryptografischen Schlüsseln, die dazu dienen, Kryptowertpapiere für andere nach§ 4 Absatz 3 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere zu halten, zu speichern oder darüber zu verfügen.
Kryptowertpapierregisterführung
(§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 8 KWG)
Führung eines Kryptowertpapierregisters nach § 16 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere.
Pfandbriefgeschäft
(§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a KWG)
Betrieb der in § 1 Abs. 1 Satz 2 des Pfandbriefgesetzes bezeichneten Geschäfte.
Platzierungsgeschäft
(§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1c KWG; § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 WpIG)
Platzieren von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung.
Scheckeinzugsgeschäft / Wechseleinzugsgeschäft / Reisescheckgeschäft
(§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 KWG)
Durchführung des bargeldlosen Scheckeinzugs (Scheckeinzugsgeschäft), des Wechseleinzugs (Wechseleinzugsgeschäft) und die Ausgabe von Reiseschecks (Reisescheckgeschäft).
Sortengeschäft
(§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 7 KWG)
Handel mit Sorten (Ausländisches Geld in Form von Banknoten und Münzen).