Bis dato sind nur wenige Institute berechtigt die Kryptoverwahrung in Deutschland für Kunden anzubieten. Aktuell besitzen lediglich sieben Institute eine Lizenz zur Durchführung des Kryptoverwahrgeschäfts gemäß § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 KWG. Darüber hinaus existieren sechs weitere Institute, welche das Geschäft nach eigenen Aussagen im Rahmen einer vorläufigen Lizenz gemäß § 64y KWG anbieten.
Vereinzelte wenige Unternehmen haben zudem veröffentlicht, dass ein Erlaubnisantrag eingereicht wurde.