In Deutschland gibt es zehn Unternehmen, welche unter einer vorläufigen Erlaubnis zur Durchführung der Kryptowertpapierregisterführung gemäß § 65 KWG betreiben dürfen. Unternehmen konnten eine vorläufige Erlaubnis erhalten, wenn diese die Tätigkeit bis spätestens 10. Dezember 2021 aufgenommen und zwei Monate vor Aufnahme der Tätigkeit angezeigt hatten, dass sie beabsichtigen die Tätigkeitweiter auszuführen. Spätestens sechs Monate nach Aufnahme der Tätigkeit mussten die Unternehmen einen vollständigen Erlaubnisantrag einreichen. Eine endgültige Erlaubniserteilung ist bis dato noch nicht erfolgt.
Kryptowertpapiere sind BaFin anzuzeigen und werden in einer speziellen Datenbank der BaFin eingetragen. Basierend auf dieser sowie weiteren öffentlichen Quellen (z. B: Anleihebedingungen lassen sich Informationen zu der Anzahl und dem Volumen der emittierten Kryptowertpapiere zusammensammeln.
FinPlanet hat für Sie nachfolgend die Ergebnisse aufbereitet und Ihnen nach der initialen Darstellung vom 15.06.2023 ein Update per 12.01.2024 erstellt.